Satzung

Satzung

des

1. FFC Turbine Potsdam 71 e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 18.12.2003
geändert von der Mitgliederversammlung am 15.11.2004
geändert von der Mitgliederversammlung am 26.11.2006
geändert von der Mitgliederversammlung am 24.09.2010
geändert von der Mitgliederversammlung am 14.05.2013
geändert von der Mitgliederversammlung am 12.06.2014
geändert von der Mitgliederversammlung am 12.06.2015
neu gefasst von der Mitgliederversammlung am 27.05.2016
geändert von der Mitgliederversammlung am 20.05.2022
neu gefasst von der Mitgliederversammlung am 05.07.2024

Zuletzt eingetragen im Vereinsregister am 05.07.2024 unter der VR Nummer 1967 P


§ 1 Name, Sitz, Gründungsjahr, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „1. Frauen-Fußball-Club Turbine Potsdam 71 e.V.“, abgekürzt „1. FFC Turbine Potsdam e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Potsdam.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Registernummer VR 1967 P eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Vereinsfarben sind blau/weiß, das Vereinssymbol zeigt die Initialen „TP“.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen.
3. Die Ziele und Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Förderung und Pflege insbesondere des Mädchen- und Frauenfußballs
b) Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen und Turnieren
c) Die Organisation und Durchführung eines regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetriebes.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Ist wegen der Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder des Präsidiums die Liquidatoren.


§ 3 Mittelverwendung

1. Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur nach Antragstellung an das Präsidium und Genehmigung durch das Präsidium innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.
3. Davon ausgenommen sind die Aufwendungen im regulären Spielbetrieb die 4 Wochen nach Ereignis ohne Antragstellung nachgewiesen und bei der Geschäftsführung eingereicht werden müssen.
4. Vom Präsidium können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 4 Grundsätze der Vereinstätigkeit

1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger.
3. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und frauen- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
4. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder frauen- und fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. des Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbolen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
5. Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
6. Der Verein, seine Mitglieder, Sportlerinnen und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
7. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.
8. Mitglieder, Sportlerinnen und Sportler, Amtsinhabende und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren, Amtsenthebung oder Kündigung zu rechnen.

§ 5 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Potsdam e.V., im Landessportbund Brandenburg e.V. und im Fußball-Landesverband Brandenburg e.V. und erkennt deren jeweilige Satzungen und Ordnungen an.
2. Die Satzung des Deutschen Fußballbundes e.V. (DFB) in seiner jeweiligen Fassung, das Statut für die Frauen-Bundesliga und die 2. Frauen-Bundesliga sowie die übrigen Ordnungen und
Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe des DFB, der DFB GmbH & Co. KG sowie der Regional- und Landesverbände des DFB sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung unmittelbar verbindlich.
3. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, die DFB-Spielordnung, die DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, die DFB-Schiedsrichterordnung, die DFB-Jugendordnung, die DFB Ausbildungsordnung und die Durchführungsbestimmungen mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen.
4. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehenden genannten Regelungen und Querentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.
5. Der Verein verpflichtet sich, dass die Mitarbeitenden oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zum Verein oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichen Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und /oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen eines anderen Vereins keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen.

§ 6 Mitglieder

1. Der Verein hat folgende Mitglieder
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
3. Passive Mitglieder können natürliche Personen und Familien (Ehepartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner, Kinder) sein. Die Familienmitgliedschaft setzt eine Ehe oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft voraus. Kinder sind bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in die Familienmitgliedschaft eingeschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
4. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit.
5. Ehrenmitglieder sind Vereinsmitglieder, die sich in ganz besonderer Art und Weise um die Entwicklung des Vereins längerfristig verdient gemacht haben und länger als drei Jahre Mitglied sind. Näheres regelt § 8.

§ 7 Mitgliederrechte Minderjähriger

1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i. S. d. Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können ihre Mitgliedschaft nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
3. Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertretenden sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

§ 8 Ehrenmitglieder

1. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt.
2. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht.
3. Ehrenmitglieder sind beitrags- und umlagefrei.
4. Näheres regelt die Ehrenordnung.

§ 9 Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an das Präsidium zu richten ist.
2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch die minderjährige Person erteilen. Die gesetzlichen Vertretenden verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten der minderjährigen Person nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
3. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Präsidium, die keiner Begründung bedarf ist unanfechtbar.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein, unter Beifügung der jeweiligen Fassung der Satzung. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft das Präsidium im Rahmen der nächsten Präsidiumssitzung.
6. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Mitgliedsdaten mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen (postalisch und E-Mail) und Bankdaten gehen für alle Belange zu Lasten des Mitglieds.

§ 10 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, deren Höhe auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung per einfachen Beschluss festgelegt werden.
2. Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a) einmalige Aufnahmegebühr
b) Mitgliedsbeiträge
c) Umlagen
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Das Präsidium wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
5. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projektes oder größere Aufgaben).
6. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf die Höhe des durch das Mitglied zu leistenden doppelten Jahresbeitrages nicht übersteigen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Verlust der Rechtsfähigkeit
2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
3. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
4. Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist ausgeschlossen.
5. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. oder 31.12. einen jeden Kalenderjahres. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
6. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
7. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
8. Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
9. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann.
10. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
a) Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt und die Vereinsziele missachtet.
b) Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
c) Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist.
d) Sich unsportlich verhält oder gegen die Fair-Play-Regeln verstößt.
e) Sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält.
11. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.
12. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und der oder dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
13. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. Sofern hiergegen keine Berufung eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam und die Mitgliedschaft endet.
14. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Präsidium Berufung einlegen, die keine aufschiebende Wirkung hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
15. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
16. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Schlüssel, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind unverzüglich zurückzugeben.
17. Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keine Ansprüche auf irgendwelche Leistungen des Vereins. Hierzu gehören auch Sponsorenleistungen.

§ 12 Organe

Organe des Vereins sind
1. das Präsidium
2. die Mitgliederversammlung
3. der Verwaltungsrat

§ 13 Präsidium

1. Das Präsidium gemäß §26 BGB besteht aus
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten
b) den zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
c) einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister
2. Der Verein wird im Außenverhältnis durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten (Vier-Augen-Prinzip).
3. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt drei Jahre.
4. In ein Amt des Präsidiums können nur natürliche und geschäftsfähige Personen gewählt werden, die gleichzeitig ordentliches Mitglied im Verein sind. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereins, ausgenommen der Mitgliederversammlung, bzw. sie dürfen keinem Vorstand eines Fördervereins des 1. FFC Turbine Potsdam 71 e. V. angehören.
5. Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist und das Amt angenommen hat. Dies gilt auch für einzelne Präsidiumsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
6. Scheidet ein einzelnes Präsidiumsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann die Mitgliederversammlung ein kommissarisches Präsidiumsmitglied berufen. Die Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Präsidiums beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
7. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Präsidiums ist unzulässig.
8. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
9. Ein Präsidiumsmitglied kann auf Antrag eines Vereinsmitglieds oder Vereinsorgans durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen jederzeit abberufen werden. Dem betroffenen Präsidiumsmitglied ist nach vorheriger Offenlegung der Gründe, die der geplanten Abberufung zugrunde liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
10. Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums dürfen nicht in Abhängigkeit zum Verein stehen bzw. dürfen keine weitere Tätigkeit bzw. andere ehrenamtliche Positionen im Verein ausfüllen.
11. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des Präsidiums legt dieses aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest und regelt die erforderlichen Einzelheiten in der Geschäftsordnung.
12. Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die die Präsidentin oder der Präsident leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Präsidiumsmitglieder, wer die Sitzung leitet.
13. Die Beschlussfassung des Präsidiums kann auch hybrid, im Rahmen einer Videokonferenz, fernmündlich oder in einer anderen vergleichbaren elektronischen Form erfolgen.
14. Im Einzelfall kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Präsidiums. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Präsident im Einzelfall fest, sie muss mindestens 14 Tagen ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Präsidiumsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Präsidiumssitzung erfolgen. Wenn ein Präsidiumsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.
15. Die Regelungen für die Beschlussfassung des Präsidiums können analog auch durch die anderen Organe und Gremien des Vereins angewendet werden, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung etwas Abweichendes geregelt ist.

§ 14 erweitertes Präsidium

1. Das erweiterte Präsidium setzt sich zusammen aus
a) den vier Mitgliedern des Präsidiums nach § 26 BGB und
b) drei weiteren Präsidiumsmitgliedern.
2. Die Bestellung aller Mitglieder des erweiterten Präsidiums erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.
3. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des erweiterten Präsidiums legt dieser aufgabenabhängig in eigener Zuständigkeit fest.
4. Im Falle des Rücktritts eines Mitgliedes des erweiterten Präsidiums erfolgt eine kommissarische Ausübung der Funktion durch eine vom geschäftsführenden Präsidium berufene Vertretung, bis durch die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied gewählt wird.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeit

1. Das Präsidium ist berechtigt, bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins Verträge mit Dritten abzuschließen, die für die ordentliche Durchführung des Geschäfts- und Spielbetriebes notwendig sind.
2. Die Vertretungsmacht des Präsidiums ist intern in der Weise beschränkt, dass das geschäftsführende Präsidium bei Rechtsgeschäften mit einem wirtschaftlichen Wert von mehr als 20.000 Euro im Einzelfall oder voraussichtlich insgesamt pro Jahr verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten Präsidiums einzuholen.
3. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
4. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) die Führung der Geschäfte des Vereins,
b) die Gewährleistung des Spielbetriebes,
c) die Führung des Mitgliederverzeichnisses,
d) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
e) die Aufwandsentschädigungen und sonstige Gebühren festzulegen,
f) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
g) die Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, die Erstellung des Jahresabschlusses sowie des Berichtes über die wirtschaftliche Lage des Vereins,
h) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
i) die Einstellung und Entlassung des notwendigen Verwaltungs- und sonstigen Personals und, soweit eine Geschäftsstelle und sonstige Einrichtungen unterhalten werden, deren Führung und Aufsicht,
j) die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern,
k) die Regelung aller Angelegenheiten der Vertragsspielerinnen,
l) die Erstellung einer Beitragsordnung, die er der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorschlägt, die den Haushaltsplan ergänzt und Einzelheiten über Beitragszahlung und -erhebung sowie die Modalitäten und Befugnissen im Finanzwesen regelt,
m) Ausschlüsse gemäß § 11,
n) Entsendung von drei Mitgliedern des Präsidiums in den Wahlausschuss des Vereins.
5. Das Präsidium kann zur Durchführung seiner Geschäfte einzelne Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche an Dritte oder an andere Organe des Vereins durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht muss ihren Inhalt und Umfang konkret ausweisen.


§ 16 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.
4. Die Bekanntgabe erfolgt über die Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.
5. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Präsidium einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis der Frist hinzuweisen. Anträge auf Änderung der Satzung sind bis 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen.
6. Die endgültige Tagesordnung wird vom Präsidium festgelegt und mit den Beschlussvorlagen 3 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben. Die Bekanntgabe ist fristgerecht erfolgt und gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie den Mitgliedern gemäß § 16 Abs. 4, zur Kenntnis gegeben worden ist.
7. Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können keine weiteren Anträge beim Präsidium eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind ausgeschlossen.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht, gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
10. Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
11. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
12. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Präsidiums zu Beginn der Versammlung eine Person zur Versammlungsleitung.
13. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
14. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Das Präsidium kann Gäste zulassen.
15. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführenden und von einem Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen. Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
16. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Präsidium geltend machen.
17. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

§ 17 Formen der Mitgliederversammlung und der Beschlussfassung der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung kann in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
a) Als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,
b) als virtuelle Versammlung ohne gemeinsam physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,
c) als hybride Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise am Ort der Versammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort teilnehmen können,
d) als Versammlung im gestreckten Verfahren mit einer Erörterungsphase und einer zeitlich nachgelagerten Abstimmungs- und Beschlussphase. Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
2. Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.
3. Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung nach Abs. 1 trifft das Präsidium nach seinem Ermessen per einfachen Beschluss und gibt diese mit der Einberufung bzw. Einladung den Mitgliedern bekannt.
4. Die Einladung zu einer Versammlung nach Abs. 1 muss im Rahmen der Einberufung Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über den Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Versammlung zu nutzen.
5. In der Versammlung nach Abs. 1 muss technisch sichergestellt sein, dass im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmende Mitglieder während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen in der Versammlung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation in der Teilnahme oder der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind.
6. In Versammlungen nach Abs. 1 kann die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
7. Versammlungen nach Abs. 1 dürfen nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies durch einen entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird. Die Versammlungsleitung hat Beginn, Unterbrechung, Fortsetzung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit beantragt wird, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahme darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Versammlungsprotokolls zu löschen. Versammlungen und deren Übertragung dürfen durch die Mitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.
8. Zur Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens in Abweichung von § 32 Abs. 3 BGB, versendet das Präsidium die Beschlussfassung an die stimmberechtigten Mitglieder per E-Mail. Die stimmberechtigten Mitglieder können innerhalb der vom Präsidium festgesetzten Frist per E-Mail ihre Stimme abgeben.
9. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für alle Organe und Gremien und Untergliederungen des Vereins analog, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 18 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
a) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und des Verwaltungsrates
b) Entlastung des Präsidiums auf der Grundlage des Berichtes der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates
e) Wahl und Abberufung der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
i) Beschlüsse über Beiträge, Umlagen
j) Erlass von Ordnungen (Ehrenordnung, Beitragsordnung, u.a.)

§ 19 außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Präsidium oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden. Das Präsidium muss in der nächsten regulären Präsidiumssitzung eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben. Es gelten die Regelungen aus § 16 und § 17.

§ 20 Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Personen, die dem Verein mindestens seit 6 Monaten als Mitglied angehören müssen.
2. Der Verwaltungsrat wählt in seiner ersten Sitzung die oder den Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretende.
3. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung im Block für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
4. Die Verwaltungsratsmitglieder dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis – weder unmittelbar noch mittelbar – für diesen entgeltlich tätig sein. Gewählte Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber können nach dieser Satzung nicht gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied sein.
5. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
6. Ein Verwaltungsratsmitglied kann auf Antrag eines Vereinsmitglieds oder Vereinsorgans durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen jederzeit abberufen werden. Dem betroffenen Verwaltungsratsmitglied ist nach vorheriger Offenlegung der Gründe, die der geplanten Abberufung zugrunde liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Verwaltungsrat befugt per Mehrheitsbeschluss eine Ersatzberufung vorzunehmen, die auf die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Verwaltungsrates im Übrigen befristet ist.

§ 21 Aufgaben und Zuständigkeit des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat tagt mindestens halbjährlich.
2. Der Haushaltsplan des Vereins bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
3. Der Verwaltungsrat überwacht die laufende Geschäftsführung des Präsidiums und die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten. Ihm stehen dabei uneingeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu.
4. Über folgende Maßnahmen des Präsidiums wird der Verwaltungsrat informiert:
– Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die sich im Eigentum des Vereins befinden;
– Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter;
– Abschluss von Darlehensverträgen, Stundungsvereinbarungen sowie Sicherungsgeschäfte ab 50.000 Euro;
– Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder fünf Jahre überschreiten oder einen Gegenstandswert von 50.000 Euro haben.
5. Die Schlichtung zwischen Mitgliedern und dem Präsidium im Streitfall
6. Die Entsendung von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates in den Wahlausschuss des Vereins
7. Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates haben Sitz im Präsidium des Vereins. Eine Stimme im Präsidium steht diesem jedoch nicht zu.
8. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 22 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen volljährigen Mitgliedern zu, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Mitgliederversammlung seit mindestens sechs Monaten Mitglied sind.
2. Bei einer Familienmitgliedschaft haben die beiden erwachsenen Mitglieder jeweils eine Stimme.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die gesetzlichen Vertretenden minderjähriger Mitglieder sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
4. Wählbar in die Gremien und Organe des Vereins sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 23 Wahlen

1. Alle Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Durchführung der Mitgliederversammlung volljährig ist, kann für ein Wahlamt kandidieren. Die Kandidatur muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Präsidium bzw. der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
2. Die Erklärung zur Kandidatur muss den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum des Kandidaten und die Bezeichnung des Amtes enthalten, für das sich der Kandidat bewirbt. Eine Begründung der Kandidatur ist nicht erforderlich. In einer Erklärung ist die Kandidatur für mehrere Ämter möglich.
3. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, dem Tod, der Abberufung, dem Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neu gewählten Amtsträger. Endet das Vereinsamt mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, dem Tod, der Abberufung oder dem Rücktritt, dann endet das Vereinsamt der als Nachfolgerin oder des als Nachfolger gewählten Kandidierenden grundsätzlich mit dem Ende der ursprünglichen turnusmäßigen Wahlperiode des Vereinsorgans. Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft voraus. Die Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich. Eine Kandidatur einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers für ein anderes Vereinsamt ist nur nach vorheriger Niederlegung des bisherigen Vereinsamtes möglich. Erfolgt die Kandidatur aufgrund des Vorschlages eines Organs, dem die oder der Vorgeschlagene angehört, darf die vorgeschlagene Amtsträgerin bzw. der vorgeschlagene Amtsträger an dem Vorschlag zu ihrer bzw. seiner Benennung für ein anderes Vereinsamt nicht mitwirken.
4. Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenz- bzw. Bundesligen oder eines Muttervereins dürfen keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. Mitarbeitende oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenz -bzw. Bundesligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörenden Unternehmen als ein Unternehmen gelten.
5. Sind sowohl Wahlen zum geschäftsführenden Präsidium und/oder zum erweiterten Präsidium oder/und zum Verwaltungsrat Teil der Tagesordnung der Mitgliederversammlung, finden die Wahlen in folgender Reihenfolge statt:

1. Wahl des geschäftsführenden des Präsidiums
2. Wahl des erweiterten Präsidiums
3. Wahl des Verwaltungsrates
4. Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers

§ 24 Wahlausschuss

Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Präsidiums und zwei Mitgliedern der Verwaltungsrates. Der Wahlausschuss schlägt die Kandidierenden für alle Gremien vor.

§ 25 Wahlen zum geschäftsführenden Präsidium

1. Wählbar als Präsidiumsmitglied ist jede volljährige natürliche Person. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich gegenüber dem Verein erklärt haben.
2. Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln gewählt.
3. Es ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die bzw. der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit).
4. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keiner der kandidierenden Personen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden statt, die die höchste Stimmanzahl erreicht haben. Gewählt ist im zweiten Wahlgang (Stichwahl) die Kandidatin bzw. der Kandidat, die oder der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmanzahl ist keine der kandidierenden Personen gewählt.
5. Bewerben sich so viele Kandidatinnen und Kandidaten wie Ämter zu vergeben sind, kann die Wahl offen per Handzeichen in einem Wahlgang erfolgen, wenn dies die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen hat.
6. Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn die gewählte Kandidatin oder der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.

§ 26 Wahlen zum erweiterten Präsidium

1. Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums werden geschlossen im Block in einem Wahlgang gewählt, wobei über einen Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden können, wie insgesamt für das erweiterte Präsidium zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn über einen Stimmzettel höchstens so viele Kandidierende gewählt wurden, wie insgesamt für das erweiterte Präsidium zu wählen sind.
2. Stehen mehr Kandidierende auf der Liste als Ämter zur Verfügung, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der stimmberechtigten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
3. Sind beim ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, weil keine ausreichende Zahl von Kandidaturen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat, dann findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier ist gewählt, wer die höchste Stimmzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet erforderlicher Weise eine Stichwahl statt.

§ 27 Wahlen zum Verwaltungsrat

1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden geschlossen im Block in einem Wahlgang gewählt, wobei über einen Stimmzettel höchstens so viele kandidierende Personen gewählt werden können, wie insgesamt für den Verwaltungsrat zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn über einen Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt wurde, wie insgesamt für den Verwaltungsrat zu wählen sind.
2. Stehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste als Ämter zur Verfügung, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der stimmberechtigten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
3. Sind beim ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, weil keine ausreichende Zahl von Kandidaturen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat, dann findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier ist gewählt, wer die höchste Stimmzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet erforderlicher Weise eine Stichwahl statt.

§ 28 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die über 21 Jahre alt sind, für eine Amtsdauer von drei Jahren.
2. Scheidet eine gewählte Kassenprüferin oder ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, so kann der Verwaltungsrat ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
3. Gewählt werden können nur Mitglieder des Vereins, die nicht einem anderen Organ oder Gremium des Vereins angehören dürfen.
4. Den Kassenprüferinnen oder den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfenden sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
5. Der Abschlussbericht ist dem Präsidium und dem Verwaltungsrat vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Verwaltungsrat zu unterrichten.
6. Die Rechnungsprüfung wird zweimal jährlich durchgeführt und beinhaltet die gesamte Prüfung der Geschäftsführung des Vereins.
7. Die Kassenprüferinnen und -prüfer legen den Abschlussbericht mit seiner Stellungnahme der Mitgliederversammlung als Grundlage für die Entlastung des Präsidiums vor.

§ 29 Datenverarbeitung, Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den für den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 30 Haftung des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Vereinsmitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung von Anlagen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden. Eventuelle Versicherungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 31 Haftung von Organen und Organmitgliedern

Jedes Organ oder Organmitglied und alle, die berechtigt für den Verein tätig sind, haften nur für grob fahrlässige und vorsätzliche zugefügte Schäden. Bei Neuwahl des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung haftet dieser für Geschäfte erst ab dem Tage nach seiner Wahl und nicht für vorherige zugeführte Schäden durch das bisherige Präsidium.

§ 32 Inkrafttreten der Satzungsänderung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 5. Juli 2024 beschlossen worden.

ANLAGE DER SATZUNG
Beitragsordnung
Ehrenordnung